Gemäß der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung ist die Entsorgung von Gartenabfällen, aber auch Abfällen aus der Landwirtschaft und erwerbsmäßigem Gartenbau außerhalb dafür zugelassener Analgen verboten. Zuwiderhandlungen können mit hohen Bußgeldern geahndet, das Entfernen bereits im Wald lagernden Materials
verlangt werden.
Wohin mit Hecken-, Rasen- und Strauchschnitt?
Das Schneiden oder Roden von Hecken, Bäumen und Sträuchern kann laut Bundesnaturschutzgesetz im Herbst und Winter vom 1. Oktober bis 1. März erledigt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf aus Vogelschutzgründen kein Gehölz gerodet oder geschnitten werden. Für den Fall, dass auf dem eigenen Gartengrundstück kein Platz für die natürliche Verrottung des anfallenden Materials zur Verfügung steht, müssen die öffentlichen Kompostanlagen bzw. Wertstoffhöfe der Kommunen genutzt werden.
Quelle: AELF Landau a. d. Isar-
Pfarrkirchen, Kleiner Waldbote 2/2023