Grundstücksvermessung

Grundstücksvermessungen dienen der Festlegung der Grundstücksgrenzen und tragen zur Sicherung des Eigentums bei. Klare Grenzen vermeiden Streitigkeiten und sorgen für gute Nachbarschaft!

Grenzwiederherstellung/Grenzermittlung

Bei einer Grenzwiederherstellung wird die Grenze zentimetergenau nach dem einwandfreien Nachweis im Liegenschaftskataster wiederhergestellt.

 

Fehlt ein Zahlennachweis, wird die Grenze anhand der Katasterunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten ermittelt. In einem Protokoll einigen sich die Beteiligten über den Grenzverlauf. Damit wird die Grenze rechtsverbindlich und zentimetergenau ins Liegenschaftskataster übernommen.

 

Grundstücksteilung

Sollen Grenzen zwischen Grundstücken geändert oder Teile abgetrennt werden, wird eine Teilungsvermessung durchgeführt. Die Veränderungen werden in einem Fortführungsnachweis dokumentiert; dieser ist Grundlage für Notar und Grundbuch.

 

Kosten 

Die Gebühren für eine Grenzvermessung finden Sie hier

 

Bitte beachten Sie: Hinzu kommen ggf. noch die Feldgeschworenengebühren und die Kosten für Abmarkunsmaterial.

Bei Grenzänderungen fallen zusätzliche Gebühren für die notarielle Beurkundung und die Fortschreibung des Grundbuches an. 

 

Ablauf der Grundstücksvermessung

Der Antrag auf Vermessung ist schriftlich beim Vermessungsamt zu stellen. Den Vermessungsantrag kann der Grundstückseigentümer stellen, oder jemand, der ein berechtigtes Interesse (z.B. Käufer) nachweisen kann.

 

Den Termin der Vermessung teilt das Vermessungsamt schriftlich mit.

 

Die Vermessungsgruppe vor Ort 

 

  • überprüft Grundstücksgrenzen, 
  • stellt fehlende Grenzpunkte wieder her, 
  • überträgt neue Grenzen in die Örtlichkeit und markt sie ab, 
  • dokumentiert die vermessungstechnischen Arbeiten in einem Riss und fertigt ein Abmarkungsprotokoll

 

Im Innendienst übernimmt das Vermessungsamt die Daten in das Liegenschaftskataster. Bei einer Teilungsvermessung erstellt es den Fortführungsnachweis, der als Grundlage für die notarielle Beurkundung sowie die Fortschreibung des Grundbuchs dient.

 

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