Nach Art. 29 BayStrWG ist jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen und Gehwege hinausragen, so weit auszuästen und zu beschneiden, dass sowohl der Fußgängerverkehr als auch die Sicht in der Fahrbahn und auf die Verkehrszeichen nicht durch Zweige behinde
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